Kanus

Moos Kanuverleih und -touren

Flüsse der unterschiedlichsten Schwierigkeiten bieten wir Gruppen ab 8 Personen an. Sie können wählen, zwischen einer organisierten Tour mit Fahrzeugen, Kanus, Flußführer, Zelten und Kocher bis dahin, dass ein erfahrener Reiseleiter Ihre Gruppe begleitet. So bieten wir Kanutouren auf schönen Wanderflüssen und leichten Wildwasserflüssen an.

Für Kanutouren auf der Lahn und an anderen Flüssen sind zumeist keine Vorkenntnisse erforderlich, so daß Sie auch von Anfängern ohne Probleme zu meistern sind. Aber auch für Betriebsausflüge und Familien mit Kindern eignen sich diese Touren sehr.

Auf Wunsch bringen wir Ihnen die Kanus (gegen einen Aufpreis) an Ihren Wunschort!

Preisliste

Art Ausstattung Preis
Kanadier
3 Personen
kompl. mit Paddel, Schwimmwesten, wasserdichten Tonnen und Flußführer 30 € / Tag
Kanadier
3 Personen
kompl. mit Paddel, Schwimmwesten, wasserdichten Tonnen und Flußführer 130 € / Woche
     
Kanadier
4 Personen
kompl. mit Paddel, Schwimmwesten, wasserdichten Tonnen und Flußführer 32 € / Tag
Kanadier
4 Personen
kompl. mit Paddel, Schwimmwesten, wasserdichten Tonnen und Flußführer 140 € / Woche
  • Kanuanhänger werden ab 4 gemieteten Kanus kostenlos gestellt. 
  • Alle Boote sind TÜV geprüft.
  • Wochenendtarif von Freitag bis Sonntag 70 EURO pro Boot

Kanutouren

Eintägige Tour Lahn
– mit Boots- und Personentransfer für Gruppen ab 6 Personen.
– pro Person 25 EURO
– zwei Tage incl. Campingplatzgebühr 60 EURO

Eintägige Tour Lahn
– mit Bootstransfer zur Ein- und Ausstiegsstelle
– für Jugendgruppen ab 15 Personen
– pro Person 15 EURO

Weitere Informationen

Miebedingungen für Sportboote

Allgemeine Mietbedingungen für Sportboote

 
I. Pflichten des Vermieters
Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges. Der Vermieter überlässt den Mieter ein verkehrssicheres u. technisch einwandfreies Boot nebst aufgeführtem Zubehör zum Gebrauch.Versicherung, Haftpflicht- u. Kaskoversicherung durch den Vermieter besteht nicht.Wartung u. Pflege. Dem Mieter wird ein sauberes Boot übergeben. Nach Benutzung ist durch den Mieter eine grobe Reinigung vorzunehmen, sollte dieses unterbleiben, gehen die Reinigungskosten von € 5 pro Boot zu Lasten des Mieters.. 
 
II. Pflichten des Mieters
1. Mietpreis: 
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. nach der aktuellen Preisliste des Vermieters.
2. Rücktritt durch den Mieter
Der Mieter kann vor Beginn der Ausleihe vom Vertrag zurück treten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung des Vermieters. Schriftliche Kündigungen wird empfohlen. Tritt der Mieter vor der Ausleihe zurück oder erscheint nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder Ort, kann der Vermieter von dem Mieter eine angemessene Entschädigung verlangen.
– bei Rücktritt bis 31 Tage vor Mietbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von € 5.- pro Person 
– bei Rücktritt zwischen 30 u. 15 Tagen vor Mietbeginn werden 25% des Mietpreises pro Person erhoben. 
– bei Rücktritt zwischen 14 u. 3 Tagen vor Mietbeginn werden 75% des Mietpreises pro Person erhoben. 
bei Rücktritt zwischen 2 tagen vor Mietbeginn u. nicht Erscheinen zum Mietbeginn werden 100% des Mietpreises pro Person erhoben.

3. Höhere Gewalt
Wird die Ausleihe durch höhere Gewalt ( z.B. Unbefahrbarkeit des Flusses wegen Hoch- oder Niedrigwasser ) erheblich erschwert, gefährdet, beeinträchtigt oder behördlich untersagt, so können sowohl Vermieter als auch Mieter kurzfristig vom Vertrag zurücktreten. Für schlechte Witterungsverhältnisse, defekte Schleusen oder vorübergehende Flusserrungen kann kein Schadensersatz beansprucht werden. Bei Dauerregen oder anhaltenden Außentemperaturen +5 Grad C. kann ohne Mehrkosten ein Ersatztermin vereinbart werden. Der Mietpreis ist aber zum ursprünglich vereinbarten Miettermin fällig.Zahlungspflicht. Der Mieter hat den Mietpreis in Voraus spätestens jedoch bei Übernahme des Bootes zu zahlen. Der Vermieter kann vor der Übergabe eine Kaution verlangen., die nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Materials zurück erstattet wird. Führungsberechtigte u. allgemeine regeln. Alle Boote von Moos-on-tours. de führen ein amtliches Kennzeichen des WSA Koblenz. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst u. den dem Mieter persönlich bekannten u. berechtigten Personen, geführt werden. Diese müssen mindestens 12 Jahre alt sein die Bundeswasserstraßenverordnung ist auf den Wasserstraßen erste Ordnung ( z.B. die Lahn ab Fluss-km –11 Badenburg) zu beachten. Der Beschilderung ist unbedingt Folge zu leisten, wehre dürfen nur in den markierten Zonen befahren bzw. umfahren werden. Dem Sog vor u. hinter den Wehren ist unbedingt Fern zu bleiben. Dort besteht Lebensgefahr!! Den Anweisungen der Wasserschutzpolizei ist Folge zu leisten. Die Betriebsbestimmungen der Schleusen sind zu beachten. Seit 1.1.1997 gilt für die Lahn in Hessen die Auenschutzverordnung. sie regelt unter anderem die ein u. Ausstiegstellen, Rastplätze etc. an der Lahn. Zelten ist nur auf Campingplätze erlaubt. Abfälle sind zu Sammeln u. auf den rast oder Campingplätze in die dafür vorgesehene Behältnisse zu entsorgen. Es darf keinesfalls Abfall in der Natur liegengelassen oder in die Gewässer geworfen werden. Bei Zuwiderhandlung ist der Vermieter gehalten dieses Fehlverhalten anzuzeigen. Boote dürfen unter Alkohol oder Medikamenteneinfluss keinesfalls geführt werden.Obhutpflicht. Der Mieter hat der Boot während der Mietdauer zu beaufsichtigen u. ggf.. gegen Diebstahl zu sichern. Zur Abholung bereit gelegte boote sind an den vereinbarten, mit KFZ zugänglichen Stellen, unauffällig kieloben zu lagern. Das ausgeliehene Zubehör darf nicht bei Abwesenheit des Mieters bei den Booten verbleiben.Nutzungsbeschränkung. Der Mieter darf das Boot nicht weitervermieten, Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters zulässig.Anzeigepflicht. Bei Unfällen hat der Mieter dem Vermieter, spätestens bei Rückgabe des Bootes über Einzelheiten des Unfalles schriftlich zu unterrichten. Der Bericht muss insbesondere Namen u. Anschriften der Beteiligten Personen u. etwaiger Zeugen sowie bei Motorfahrzeugen die amtl. Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge beinhalten .Der Mieter hat nach dem Unfall die Polizei zu verständigen .und die zur Aufklärung des Unfalls erforderliche Feststellung nicht auf andere weise z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.Entwendungsschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.  
III. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher Pflichten, nur für grobes Verschulden (d.h. für Vorsatz u. grobe Fahrlässigkeit)  
IV. Haftung des Mieters 
Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wen er das Boot beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Boot in dem selben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadennebenkosten wie: 
a) Sachverständigenkosten, b) Wertminderung, c) Mietausfallkosten. 
Wird das Boot entwendet oder beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Bootes auf den Zeitwert bzw. auf den Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung, sofern sie vom Mieter abgeschlossen wurde u. sie nicht aus groben Verschulden herbeigeführt oder gegen die anzeigepflichtgemäß Nr. II. 6 dieser Bedingungen verstoßen hat. Der Mieter haftet voll wenn er gegen die Obliegenheiten gemäß Nr. II. 3 ) der II. 6 ) verstoßen hat, es sein denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Ferner haftet der Mieter voll. wenn Unfall oder Beschädigungen des Bootes durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit herbeigeführt wurden oder der Bootsführer Unfallflucht begangen hat. Die Mietausfallkosten belaufen sich auf die Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 
V. Verjährung
Für die Ersatzansprüche des Vermieters gilt die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten vom Zeitpunkt der Rückgabe des Bootes an gerechnet gemäß §§558.225 BGB 
VI. Datenschutzklausel
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert und über den zentralen Warnring an Dritte weitergegeben werden, wenndie bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sinddas gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden der ggf. verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird.vom Mieter gegebene Lastschriften oder Schecks nicht eingelöst werden können.
 
VII. Kündigung
Der Vermieter kann den Mietvertrag vorzeitig bzw. fristlos kündigen, wenn aus berechtigtem Interesse die Fortsetzung unzumutbar wird, insbesondere bei Bekanntwerden von falschen Angaben zur Person, zweifelhafter Bonität, schwerwiegender Unzuverlässigkeit und Verletzung vertraglicher Verpflichtungen. Daneben bleiben Schadenersatzansprüche des Vermieters unberührt. 
VIII. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages, gleich aus welchem Grunde, unwirksam sein oder werden, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.  
IX. Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters, soweit gesetzlich zulässig.